Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1947 bis 27.06.1969 — BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.194727.06.1969 BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umlagenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1947BGBl. Nr. 215/1947

Außerkrafttretensdatum

27.06.1969aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Unternehmen mit dem Sitz in Wien, deren Betriebsstätten sich in Niederösterreich befinden, ist der Zuschlag an die Landeskammer für Niederösterreich zu überweisen. Betreibt ein Unternehmer in mehr als einem Bundesland Unternehmungen oder liegen Hauptbetriebsstätte und Niederlagen oder sonstige Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern, so hat die die Umlage empfangende Landeskammer entsprechende Anteile der Umlage den in Betracht kommenden Landeskammern zu überweisen. Für die Zerlegung des Zuschlages zur Gewerbesteuer sind Richtlinien von der Bundeskammer zu erlassen, in denen auf das Verhältnis der in den Betrieben, beziehungsweise Betriebsstätten ausgezahlten Lohn- und Gehaltssummen Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 57,, Abs. (6) und Abs. (13), HKG.).
  2. Absatz 2,Nach Wirksamwerden der Gewerbesteuer-Zerlegung richten sich die im Sinne des Abs. (1) den jeweils beteiligten Landeskammern zufallenden Zuschläge ausschließlich nach jenen Gewerbesteuermeßbeträgen, die für die Berechnung der Gewerbesteuer-Anteile der einzelnen Betriebs- (Sitz-, Niederlags- usw.) Gemeinden innerhalb der in Betracht kommenden Kammerbereiche maßgebend sind und nach den in diesen Bereichen gültigen Zuschlagshundertsätzen. Der Zuschlag für die im Abs. (1), 1. Satz, genannten Unternehmungen ist von der Landeskammer für Wien an die Landeskammer für Niederösterreich abzuführen.

Schlagworte

Lohnsumme, Betriebsgemeinde, Sitzgemeinde, Niederlagsgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068415

Alte Dokumentnummer

N5194744936L