Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammermitgliedergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 1. (1) Zum Zwecke einer einmaligen Gesamtüberprüfung der Berechtigung zur Mitgliedschaft bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben alle physischen und juristischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die eine Tätigkeit ausüben, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, auf Aufforderung dieser Kammer ihre Tätigkeit zu melden und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit nachzuweisen.Paragraph eins, (1) Zum Zwecke einer einmaligen Gesamtüberprüfung der Berechtigung zur Mitgliedschaft bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben alle physischen und juristischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die eine Tätigkeit ausüben, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, auf Aufforderung dieser Kammer ihre Tätigkeit zu melden und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Aufforderung gemäß Abs. (1) hat mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der „Wiener Zeitung'' und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist. In der Kundmachung ist eine Frist von mindestens drei Monaten für die Anmeldung und Beibringung der Nachweise festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12068373
Alte Dokumentnummer
N5194712422I