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§ 1 HMG

Fassungen
24.08.1947 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 161/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124.08.194731.12.1998 BGBl. Nr. 161/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammermitgliedergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.08.1947BGBl. Nr. 161/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HMG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Paragraph eins, (1) Zum Zwecke einer einmaligen Gesamtüberprüfung der Berechtigung zur Mitgliedschaft bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben alle physischen und juristischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die eine Tätigkeit ausüben, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, auf Aufforderung dieser Kammer ihre Tätigkeit zu melden und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Aufforderung gemäß Abs. (1) hat mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der „Wiener Zeitung'' und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist. In der Kundmachung ist eine Frist von mindestens drei Monaten für die Anmeldung und Beibringung der Nachweise festzusetzen.

Gesetzesnummer

10006205

Dokumentnummer

NOR12068373

Alte Dokumentnummer

N5194712422I