Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Verstaatlichungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Strafbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich dem § 11 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung nicht entspricht.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich dem Paragraph 11 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung nicht entspricht.
(2)Absatz 2,Mit Geldstrafe bis zu 100 000 S ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 genannte Verwaltungsübertretung fahrlässig begeht.Mit Geldstrafe bis zu 100 000 S ist zu bestrafen, wer die im Absatz eins, genannte Verwaltungsübertretung fahrlässig begeht.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Dokumentnummer
NOR12079092
Alte Dokumentnummer
N5199234208J