Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Verstaatlichungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/01 Verstaatlichung
Beachte
Durch das BVG BGBl. Nr. 321/1981 geändert, jedoch nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet.Durch das BVG Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1981, geändert, jedoch nicht gemäß Artikel 44, Absatz eins, B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet.
Text
§ 4. Sondergesellschaften.Paragraph 4, Sondergesellschaften.
(1)Absatz eins,Großkraftwerke, die im wesentlichen nicht zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften (§ 3) bestimmt sind und nicht als Eigenversorgungsanlagen unter § 1, Abs. (2), lit. b, fallen, sind mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken an Sondergesellschaften zu übertragen. Wenn es energie- und wasserwirtschaftliche Interessen erfordern, können von einer Sondergesellschaft auch mehrere Großkraftwerke mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken errichtet und betrieben werden.Großkraftwerke, die im wesentlichen nicht zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften (Paragraph 3,) bestimmt sind und nicht als Eigenversorgungsanlagen unter Paragraph eins,, Abs. (2), Litera b,, fallen, sind mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken an Sondergesellschaften zu übertragen. Wenn es energie- und wasserwirtschaftliche Interessen erfordern, können von einer Sondergesellschaft auch mehrere Großkraftwerke mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen. Die Verschmelzung von Sondergesellschaften bedarf der Zustimmung aller Bundesländer und Landesgesellschaften, die an den betroffenen Gesellschaften beteiligt sind.
(3)Absatz 3,Sondergesellschaften im Sinne des Abs. (1) sind:
die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft,
die Westtiroler Kraftwerke Aktiengesellschaft. Die Leitung Bürs-Staatsgrenze bei Lochau ist mit dem zugehörigen Umspannwerk an die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft zu übertragen (§ 8).die Westtiroler Kraftwerke Aktiengesellschaft. Die Leitung Bürs-Staatsgrenze bei Lochau ist mit dem zugehörigen Umspannwerk an die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft zu übertragen (Paragraph 8,).
(4)Absatz 4,Die heute schon bestehenden oder in Angriff genommenen Großkraftwerke sind in folgenden Gruppen an je eine Sondergesellschaft zu übertragen:
die Kraftwerke Bösdornau, Gerlos und Kaprun mit den sie verbindenen Leitungen samt zugehörigen Umspannwerken,
die Kraftwerke Großraming, Ternberg, Stanning, Mühlrading mit der Leitung Stanning-Ernsthofen,
das Kraftwerk Ybbs-Persenbeug,
die Kraftwerke Schwabeck, Lavamünd und Voitsberg mit den Leitungen Lavamünd-Schwabeck-Arnstein-Voitsberg.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für Großkraftwerke, die erst künftig in Angriff genommen werden; ob ein Kraftwerk als Großkraftwerk im Sinne des Abs. (1) anzusehen ist, entscheidet die Bundesregierung nach Anhörung der Verbundgesellschaft (§ 5) unter Bedachtnahme auf energie- und wasserwirtschaftliche Rücksichten.Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für Großkraftwerke, die erst künftig in Angriff genommen werden; ob ein Kraftwerk als Großkraftwerk im Sinne des Abs. (1) anzusehen ist, entscheidet die Bundesregierung nach Anhörung der Verbundgesellschaft (Paragraph 5,) unter Bedachtnahme auf energie- und wasserwirtschaftliche Rücksichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Dokumentnummer
NOR12068386
Alte Dokumentnummer
N5194717628L