Kurztitel
2. Verstaatlichungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
Text
§ 6. Städtische Unternehmungen.Paragraph 6, Städtische Unternehmungen.
Auf Verlangen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sind die ihnen gehörigen Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen nicht an die Landesgesellschaften (§ 3) zu übertragen, soweit diese Anlagen benötigt werden zur Versorgung des Stadtgebietes und unmittelbar benachbarter Gemeinden, deren Versorgung durch die Stadtgemeinde energiewirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Verlangen ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.Auf Verlangen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sind die ihnen gehörigen Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen nicht an die Landesgesellschaften (Paragraph 3,) zu übertragen, soweit diese Anlagen benötigt werden zur Versorgung des Stadtgebietes und unmittelbar benachbarter Gemeinden, deren Versorgung durch die Stadtgemeinde energiewirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Verlangen ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 12 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 12, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,.)