Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Verstaatlichungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 9. Kraftloserklärung von Aktien.Paragraph 9, Kraftloserklärung von Aktien.
Sind durch rechtskräftigen Verstaatlichungsbescheid Anteilsrechte an Aktiengesellschaften verstaatlicht worden, so hat die Gesellschaft auf Verlangen der Berechtigten die bisherigen Aktionäre zur Einreichung der die verstaatlichten Anteilsrechte verkörpernden Aktien binnen einem Monat nach Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern aufzufordern. Nach Fristablauf hat die Gesellschaft die nicht eingereichten Aktien für kraftlos zu erklären und die Kraftloserklärung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Gesellschaft hat an Stelle der kraftlos erklärten Aktien neue Aktien an den Berechtigten auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12068391
Alte Dokumentnummer
N5194717633L