Rechtstracker.at

Anl. 10

Fassungen
19.10.1951 bis 06.10.1957 — BGBl. Nr. 254/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1019.10.195106.10.1957 BGBl. Nr. 254/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

19.10.1951BGBl. Nr. 254/1951

Außerkrafttretensdatum

06.10.1957aufgehoben durch BGBl. Nr. 86/1958

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

ANNEX J

Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung

(Anwendbar auf Vertragsstaaten, die sich gemäß Absatz 1 d) des Artikels römisch vierzehn dahin entscheiden, nach diesen Bestimmungen und nicht nach den Bestimmungen von Absatz 1 b) und 1 c) des Artikels römisch vierzehn behandelt zu werden) *1).

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Ein Vertragsstaat, der gemäß Artikel römisch zwölf Einfuhrbeschränkungen anwendet, kann diese Beschränkungen erleichtern, indem er soweit von den Bestimmungen des Artikels römisch dreizehn abweicht, als dies notwendig ist, um über das Höchstmaß der Einfuhren hinausgehende zusätzliche Einfuhren zu erhalten, die sich dieser Vertragsstaat im Rahmen der Vorschriften der Absätze 3 a) und 3 b) des Artikels römisch zwölf verschaffen könnte, wenn diese Beschränkungen vollkommen mit den Bestimmungen des Artikels römisch dreizehn in Einklang stünden,
    v o r a u s g e s e t z t , dass
    römisch eins. das Niveau der Lieferpreise der auf diese Weise eingeführten Waren nicht wesentlich höher liegt als bei den Preisen für vergleichbare Waren, die regelmäßig von anderen Vertragsstaaten erhältlich sind, und daß jede Überschreitung der Höhe der Preise der auf diese Weise eingeführten Waren innerhalb einer angemessenen Frist wieder herabgesetzt wird;

römisch zwei. der Vertragsstaat, der diese Maßnahmen trifft, dies nicht im Rahmen eines Abkommens tut, in dessen Auswirkung die laufenden Einnahmen an Gold oder konvertiblen Währungen, die er unmittelbar aus seinen Ausfuhren nach anderen, nicht an dem Abkommen teilnehmenden Vertragsstaaten erhält, merklich unter das Niveau herabsinken, das man billigerweise beim Fehlen dieser Maßnahmen zu erwarten berechtigt wäre;

römisch drei. diese Maßnahmen den Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsstaaten nicht unnötigerweise Schaden zufügen.

  1. Litera b
    Der Vertragsstaat, der Maßnahmen gemäß dieses Absatzes trifft, wird die in Litera a,) des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Grundsätze beachten. Er wird Geschäfte unterlassen, die sich als mit diesem Absatz unvereinbar erweisen, ist jedoch nicht verpflichtet, sich anlässlich jedes einzelnen Geschäftes zu vergewissern, daß die Vorschriften dieses Absatzes erfüllt sind, wenn dies nicht durchführbar ist.
    1. Ziffer 2
      Jeder Vertragsstaat, der auf Grund von Ziffer 1 des
vorliegenden Annexes Maßnahmen trifft, wird die
römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n regelmäßig über diese Maßnahmen unterrichten und ihnen alle verfügbaren zweckdienlichen Auskünfte, um die sie ersuchen können, zur Verfügung stellen.
  1. Ziffer 3
    Wenn die römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n zu irgendeinem
Zeitpunkt feststellen, daß ein Vertragsstaat bei der Einfuhr diskriminierende Beschränkungen anwendet, die mit den in Ziffer 1 dieses Annexes vorgesehenen Ausnahmen unvereinbar sind, wird der Vertragsstaat diese Diskriminierungen gemäß den Weisungen der römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n innerhalb von sechzig Tagen aufheben oder ändern. Es kann jedoch eine nach Ziffer 1 des vorliegenden Annexes ergriffene Maßnahme auf Grund der vorliegenden Ziffer oder des Absatzes 4 d) des Artikels XU nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen des Artikels römisch dreizehn angefochten werden, sofern diese Maßnahme durch die Vertragsstaaten auf Antrag eines Vertragsstaates in einem Verfahren gebilligt wurde, das dem in Absatz 4 c) des Artikels römisch zwölf vorgesehenen Verfahren gleichkommt.

Auslegende Anmerkung zu Annex J

Es besteht Einverständnis darüber, daß ein Vertragsstaat, der Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen von Teil römisch zwei a) des Artikels römisch zwanzig trifft, deswegen nicht an der Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Annex gehindert wird, daß jedoch die Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn (einschließlich dieses Annexes) in keiner Weise jene Rechte beschränken, die die Vertragsstaaten nach dem Wortlaut von Teil römisch zwei a) des Artikels römisch zwanzig genießen.

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*1) Die Vertragsstaaten, auf die Annex J anwendbar ist, sind Kanada, Ceylon, Libanon, Südrhodesien, Syrien, die Südafrikanische Union und das Vereinigte Königreich.

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081407