Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8Anlage 8
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Prozentuale Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel XXVI vorgesehene BerechnungProzentuale Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel römisch 26 vorgesehene Berechnung
(auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949—1953) Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Außenhandel nach Spalte I den in Artikel XXVI Absatz 6 bezeichneten Hundertsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach dem genannten Absatz die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.(auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949—1953) Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Außenhandel nach Spalte römisch eins den in Artikel römisch 26 Absatz 6 bezeichneten Hundertsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach dem genannten Absatz die Spalte römisch eins angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte römisch zwei angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40081405