Wenn die beteiligten Vertragsstaaten bezüglich dieser Maßnahme nicht zu einem Einvernehmen gelangen, kann der Vertragsstaat, der diese Maßnahmen zu treffen oder deren Anwendung fortzusetzen wünscht, dennoch in diesem Sinne verfahren. Falls eine solche Maßnahme ergriffen oder deren Anwendung fortgesetzt wird, steht es den hievon betroffenen Vertragsstaaten frei, innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach deren Inkraftsetzung, beginnend nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, zu welchem die
V e r t r a g s s t a a t e n die schriftliche Verständigung von einer solchen Aufhebung erhielten, die Anwendung jener im wesentlichen gleichartigen Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, im Bezug auf den Handel jenes eint solche Maßnahme anwendenden Vertragsstaates oder im Falle des Absatzes 1, lit. b), dieses Artikels, hinsichtlich des Handels jenes Vertragsstaates, der die Anwendung dieser Maßnahme fordert, außer Kraft setzen, sofern dierömisch fünf e r t r a g s s t a a t e n die schriftliche Verständigung von einer solchen Aufhebung erhielten, die Anwendung jener im wesentlichen gleichartigen Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, im Bezug auf den Handel jenes eint solche Maßnahme anwendenden Vertragsstaates oder im Falle des Absatzes 1, Litera b,), dieses Artikels, hinsichtlich des Handels jenes Vertragsstaates, der die Anwendung dieser Maßnahme fordert, außer Kraft setzen, sofern die
V e r t r a g s s t a a t e n hiezu ihre Zustimmung erteilen.römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n hiezu ihre Zustimmung erteilen.
Wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 2 dieses Artikels ohne vorhergehende Beratungen und ungeachtet der Bestimmungen von lit. a) ergriffen werden, die die inländischen Produzenten der von einer solchen Maßnahme betroffenen Ware in einem Vertragsstaat ernstlich schädigen oder zu schädigen drohen, steht es dem Vertragsstaat frei, falls eine Verzögerung eine schwer zu behebende Schädigung zur Folge hätte, gleichzeitig mit der Inkraftsetzung dieser Maßnahme und während der Dauer der Beratung, Verpflichtungen und Zugeständnisse soweit außer Kraft zu setzen, als dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist.Wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 2 dieses Artikels ohne vorhergehende Beratungen und ungeachtet der Bestimmungen von Litera a,) ergriffen werden, die die inländischen Produzenten der von einer solchen Maßnahme betroffenen Ware in einem Vertragsstaat ernstlich schädigen oder zu schädigen drohen, steht es dem Vertragsstaat frei, falls eine Verzögerung eine schwer zu behebende Schädigung zur Folge hätte, gleichzeitig mit der Inkraftsetzung dieser Maßnahme und während der Dauer der Beratung, Verpflichtungen und Zugeständnisse soweit außer Kraft zu setzen, als dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist.