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Art. 21

Fassungen
ab 19.10.1951 — BGBl. Nr. 254/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute19.10.1951 BGBl. Nr. 254/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

19.10.1951BGBl. Nr. 254/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch 21

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen,

  1. Litera a
    daß ein Vertragsstaat dazu verpflichtet ist, Informationen zu geben, deren Bekanntgabe er als seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend ansieht; oder
  2. Litera b
    daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, eine Maßnahme zu ergreifen, die er zum Schutze seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen
    1. Ziffer römisch eins
      hinsichtlich von spaltbaren Grundstoffen oder von Materialien, aus denen sie erzeugt werden;
    2. Ziffer römisch zwei
      betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie den Handel mit anderen Gütern und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung militärischer Streitkräfte bestimmt sind;
    3. Ziffer römisch drei
      die in Kriegszeiten oder sonst bei ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen ergriffen •werden, für notwendig erachtet; oder
  3. Litera c
    daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, in Erfüllung seiner auf Grund der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen eine Maßnahme zur Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081383