Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XXIIIArtikel römisch 23
Wahrung der Konzessionen und Begünstigungen
Sollte ein Vertragsstaat der Meinung sein, daß eine ihm auf Grund dieses Abkommens unmittelbar oder mittelbar zustehende Begünstigung aufgehoben oder beeinträchtigt wird oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Abkommens dadurch behindert wird,
daß ein anderer Vertragsstaat seine auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, oder
daß von einem anderen Vertragsstaat eine Maßnahme getroffen wird, gleichgültig, ob sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch steht oder nicht, oder
daß irgendeine andere Sachlage gegeben erscheint, kann der Vertragsstaat zum Zwecke einer befriedigenden Regelung der Angelegenheit den anderen Vertragsstaaten, die er als in Frage kommend ansieht, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge machen. Jeder Vertragsstaat, an den in solcher Weise herangetreten wurde, soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend prüfen.
Falls zwischen den interessierten Vertragsstaaten innerhalb
einer angemessenen Zeit keine befriedigende Regelung getroffen wird oder falls es sich um eine Schwierigkeit handelt, auf die in lit. c) des Absatzes 1 verwiesen ist, kann die Angelegenheit den V e r t r a g s s t a a t e n vorgelegt werden. Dieser Austritt wird nach Ablauf von 60 Tagen, gerechnet vom Tage, an welchem der Generalsekretär die schriftliche Austrittserklärung erhielt, wirksam.einer angemessenen Zeit keine befriedigende Regelung getroffen wird oder falls es sich um eine Schwierigkeit handelt, auf die in Litera c,) des Absatzes 1 verwiesen ist, kann die Angelegenheit den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n vorgelegt werden. Dieser Austritt wird nach Ablauf von 60 Tagen, gerechnet vom Tage, an welchem der Generalsekretär die schriftliche Austrittserklärung erhielt, wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40081385