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Art. 23

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch 23

Wahrung der Konzessionen und Begünstigungen

  1. Ziffer eins
    Sollte ein Vertragsstaat der Meinung sein, daß eine ihm auf Grund dieses Abkommens unmittelbar oder mittelbar zustehende Begünstigung aufgehoben oder beeinträchtigt wird oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Abkommens dadurch behindert wird,
    1. Litera a
      daß ein anderer Vertragsstaat seine auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, oder
    2. Litera b
      daß von einem anderen Vertragsstaat eine Maßnahme getroffen wird, gleichgültig, ob sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch steht oder nicht, oder
    3. Litera c
      daß irgendeine andere Sachlage gegeben erscheint, kann der Vertragsstaat zum Zwecke einer befriedigenden Regelung der Angelegenheit den anderen Vertragsstaaten, die er als in Frage kommend ansieht, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge machen. Jeder Vertragsstaat, an den in solcher Weise herangetreten wurde, soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend prüfen.
  2. Ziffer 2
    Falls zwischen den interessierten Vertragsstaaten innerhalb
einer angemessenen Zeit keine befriedigende Regelung getroffen wird oder falls es sich um eine Schwierigkeit handelt, auf die in Litera c,) des Absatzes 1 verwiesen ist, kann die Angelegenheit den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n vorgelegt werden. Dieser Austritt wird nach Ablauf von 60 Tagen, gerechnet vom Tage, an welchem der Generalsekretär die schriftliche Austrittserklärung erhielt, wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081385