Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XXXVArtikel römisch 35
Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel II findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel römisch zwei findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,
wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind, und
wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
In Sonderfällen können die VERTRAGSPARTEIEN die Auswirkung
dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40081397