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§ 1

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 164/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 101.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

ABSCHNITT römisch eins.

Allgemeines.

Paragraph eins, Sachlicher Geltungsbereich.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit den im Absatz 3, angeführten Ausnahmen für gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Kalziumkarbid (im folgenden kurz Karbid genannt) gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird. Als Lagerung gilt jede planmäßige länger dauernde Verwahrung, und zwar auch dann, wenn das Karbid nur zur Verwendung im Betriebe vorrätig gehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Baustellen und sonstige auswärtige Arbeitsstellen gewerblicher Betriebe, auf denen Azetylen erzeugt oder verwendet wird.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Verordnung gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      für die Lagerung unverpackten Karbids im Rahmen eines Karbiderzeugungsbetriebes,
    2. Ziffer 2
      für Anlagen, in denen Dissousgas nur gelagert, aber nicht erzeugt oder verwendet wird,
    3. Ziffer 3
      für die Verwendung tragbarer Azetylenlampen in gewerblichen Betriebsanlagen nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 30,

Schlagworte

Gas

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR40026800