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§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 1101.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Gemeinsame Vorschriften für Karbidlagerräume und Lagergebäude.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lagerräume (Paragraphen 9 und 10) müssen gegen den Zutritt von Feuchtigkeit und Wasser geschützt und hell sein. Sie dürfen keinerlei Feuerstellen und Leitungen für Rauchgase enthalten.
  2. Absatz 2,In den Räumen selbst ist nur elektrische Beleuchtung zulässig. Elektrische Einrichtungen in Karbidlagerräumen müssen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Bei anderer als elektrischer künstlicher Beleuchtung darf die Lichtquelle nur außen, hinter einem dicht schließenden, gegen Beschädigung durch ein Drahtgitter geschützten oder aus Drahtglas bestehenden Fenster angebracht sein.
  3. Absatz 3,In den Lagerräumen muß für genügenden Luftabzug gesorgt sein. In der Nähe der Decke sind nichtverschließbare Lüftungsöffnungen einzurichten, die so beschaffen sein müssen, daß Regen oder Schnee nicht eindringen können und daß eine ausreichende Querdurchlüftung des Lagerraumes gewährleistet ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen von Rauchfangausmündungen, Feuerstellen im Freien, Fenster- und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich Lagerungen leicht entzündlicher Gegenstände befinden oder in denen Feuerstellen und offenes Licht verwendet werden, von öffentlichen Verkehrswegen und Nachbargrenzen mindestens 5 m, gemessen nach dem kürzesten Weg, den die Gase nehmen können, entfernt sein. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die benachbarten Fenster gasdicht, nicht öffenbar und aus starkem Glas verfertigt sind. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Türen der Lagerräume müssen nach außen aufschlagen; der Verschluß dieser Räume mit Rollbalken ist verboten.
  5. Absatz 5,Die Karbidbehälter sind so zu lagern, daß sie nicht abrollen können. Die Verwendung von Holzrosten ist zulässig. In den Lagerräumen dürfen Wasser, wasserhältige Flüssigkeiten, insbesondere verdünnte oder konzentrierte flüssige Säuren und brennbare Stoffe, nicht aufbewahrt werden.
  6. Absatz 6,Jeder Zugang zu Karbidlagerräumen muß an auffallender Stelle eine Warnungstafel mit der Aufschrift tragen: “Karbidlager! Unbefugten Zutritt verboten! Kein offenes Licht! Keine glühenden Gegenstände! Rauchen verboten! Beim Brandlöschen kein Wasser!”. Trockene, gesiebte Erde, trockener Sand samt Wurfschaufel oder geeignete Feuerlöscher (Trockenlöscher) sind in der Nähe bereitzuhalten.
  7. Absatz 7,Die Beheizung von Karbidlagerräumen ist grundsätzlich verboten. In besonderen Fällen kann die Gewerbebehörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

Schlagworte

Entlüftung, Fensteröffnung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12083219

Alte Dokumentnummer

N5199438026J