(3)Absatz 3,In den Lagerräumen muß für genügenden Luftabzug gesorgt sein. In der Nähe der Decke sind nichtverschließbare Lüftungsöffnungen einzurichten, die so beschaffen sein müssen, daß Regen oder Schnee nicht eindringen können und daß eine ausreichende Querdurchlüftung des Lagerraumes gewährleistet ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen von Rauchfangausmündungen, Feuerstellen im Freien, Fenster- und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich Lagerungen leicht entzündlicher Gegenstände befinden oder in denen Feuerstellen und offenes Licht verwendet werden, von öffentlichen Verkehrswegen und Nachbargrenzen mindestens 5 m, gemessen nach dem kürzesten Weg, den die Gase nehmen können, entfernt sein. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die benachbarten Fenster gasdicht, nicht öffenbar und aus starkem Glas verfertigt sind. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.In den Lagerräumen muß für genügenden Luftabzug gesorgt sein. In der Nähe der Decke sind nichtverschließbare Lüftungsöffnungen einzurichten, die so beschaffen sein müssen, daß Regen oder Schnee nicht eindringen können und daß eine ausreichende Querdurchlüftung des Lagerraumes gewährleistet ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen von Rauchfangausmündungen, Feuerstellen im Freien, Fenster- und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich Lagerungen leicht entzündlicher Gegenstände befinden oder in denen Feuerstellen und offenes Licht verwendet werden, von öffentlichen Verkehrswegen und Nachbargrenzen mindestens 5 m, gemessen nach dem kürzesten Weg, den die Gase nehmen können, entfernt sein. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die benachbarten Fenster gasdicht, nicht öffenbar und aus starkem Glas verfertigt sind. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung.