Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Verbot der Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen bestimmter
Beschaffenheit.Verbot der Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen bestimmter, Beschaffenheit.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Herstellung von flüssigem Azetylen ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Komprimiertes Azetylen darf mit dem Betriebsdruck von mehr als
1.5 Atmosphären Überdruck (im Folgenden kurz atü bezeichnet) nur in Anlagen zur Erzeugung von Dissousgas (Abschnitt VIII) und in besonderen Anlagen für die chemische Verwertung von Azetylen hergestellt werden.1.5 Atmosphären Überdruck (im Folgenden kurz atü bezeichnet) nur in Anlagen zur Erzeugung von Dissousgas (Abschnitt römisch acht) und in besonderen Anlagen für die chemische Verwertung von Azetylen hergestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Aufspeicherung und Aufbewahrung von Mischungen des Azetylens mit Luft, Sauerstoff und anderen, die Verbrennung unterhaltenden Gasen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026804