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§ 20

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 2001.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Paragraph 20,

Bezeichnung der Entwickler und Sicherheitsvorlagen.

  1. Absatz eins,An jedem Entwickler muß an leicht sichtbarer Stelle ein Leistungsschild befestigt sein, das den Namen (die Firma) des Erzeugers, die Zahl und das Datum des Zulassungsbescheides, das Jahr der Anfertigung, den Betriebsdruck (Paragraph 31,), die Höchstleistung (Paragraph 32, Absatz 2,) in Litern je Stunde, die Karbidfüllung, die Korngröße des Karbids, die höchstzulässige Temperatur im Entwicklungsraum und bei Apparaten für einen Gasdruck bis 0.3 atü den nutzbaren Gasbehälterinhalt, anzugeben hat. Sind Gasbehälter und Entwickler voneinander getrennt, so muß sich ein solches Schild an jedem dieser Teile befinden. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Sicherheitsvorlage.
  2. Absatz 2,Das Leistungsschild muß am Apparat so angenietet sein, daß es ohne Zerstörung der Befestigungsnieten nicht entfernt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12083224

Alte Dokumentnummer

N5199438034J