Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 41. Fluchtwege.Paragraph 41, Fluchtwege.
(1)Absatz eins,Mehr als 3.5 m über dem Boden liegende Arbeitsbühnen in Entwicklerräumen müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang erhalten.
(2)Absatz 2,Füllrampen sind so anzuordnen, daß die Räume im Falle der Gefahr schnell und unbehindert (auf möglichst geradem Wege) verlassen werden können.
(3)Absatz 3,Alle auf Fluchtwegen befindlichen Türen müssen nach außen aufschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026807