Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 46.Paragraph 46,
Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen.
(1)Absatz eins,Außerhalb der Gebäude sind geeignete Stellen zur Wasserentnahme für die Brandbekämpfung vorzusehen.
(2)Absatz 2,In den Betriebs- und Lagerräumen sind geeignete Handfeuerlöscher in ausreichender Zahl bereitzuhalten. Die Handfeuerlöscher sind jährlich durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung ist eine Vormerkung in einfacher Form zu führen.
(3)Absatz 3,Das Personal ist in der Bedienung aller sicherheitstechnischen Einrichtungen genau zu unterweisen. Einmannbetrieb für die gesamte Betriebsanlage ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Betriebsanlage ist, soweit dies durchführbar ist, durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar mit der nächsten Feuerwehrstelle zu verbinden.
(5)Absatz 5,Die Baulichkeiten sind mit ausreichenden Blitzschutzeinrichtungen auszurüsten, für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen ist.
(6)Absatz 6,Das Betreten der Betriebsräume ist werksfremden Personen nur in Begleitung des Betriebsleiters oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu gestatten.
Schlagworte
Betriebsraum, Kontrolle, Feuerlöscher
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068467
Alte Dokumentnummer
N5195111009P