Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
ABSCHNITT XII.ABSCHNITT römisch zwölf.
Vorschriften über autogene Metallbearbeitung.
§ 62. Arbeitsräume; Höchstanzahl der Gasflaschen.Paragraph 62, Arbeitsräume; Höchstanzahl der Gasflaschen.
Hinsichtlich der Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, die zur autogenen Metallbearbeitung benützt werden, und der Höchstanzahl der Gasflaschen, die gleichzeitig vorhanden sein dürfen, gelten neben den einschlägigen Vorschriften der Abschnitte VII und IX die nachstehenden Bestimmungen:Hinsichtlich der Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, die zur autogenen Metallbearbeitung benützt werden, und der Höchstanzahl der Gasflaschen, die gleichzeitig vorhanden sein dürfen, gelten neben den einschlägigen Vorschriften der Abschnitte römisch sieben und römisch neun die nachstehenden Bestimmungen:
Die Verwendung von Wohn-, Schlaf- oder Küchenräumen ist verboten.
Arbeitsräume, in denen Gasflaschen verwendet werden, müssen gut lüftbar und so groß sein, daß auf jede in Verwendung stehende Gasflasche mindestens 50 m3 Luftraum entfällt; die Genehmigungsbehörde kann im einzelnen Fall Ausnahmen hievon gestatten, wenn die Lüftungseinrichtungen volle Gewähr für ausreichende Lüftung bieten.
Für Betriebsanlagen, die sich in Wohnhäusern befinden, hat die Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall die Höchstanzahl von Flaschen (in gefülltem und leerem Zustand), die gleichzeitig in einem Raum und in der ganzen Betriebsanlage vorhanden sein dürfen, festzusetzen; sie kann solche Beschränkungen auch für Anlagen in anderen Gebäuden anordnen.
Schlagworte
Wohnraum, Schlafraum, Schweißen, Schneiden
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026822