Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 164/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 6201.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

ABSCHNITT römisch zwölf.

Vorschriften über autogene Metallbearbeitung.

Paragraph 62, Arbeitsräume; Höchstanzahl der Gasflaschen.

Hinsichtlich der Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, die zur autogenen Metallbearbeitung benützt werden, und der Höchstanzahl der Gasflaschen, die gleichzeitig vorhanden sein dürfen, gelten neben den einschlägigen Vorschriften der Abschnitte römisch sieben und römisch neun die nachstehenden Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Verwendung von Wohn-, Schlaf- oder Küchenräumen ist verboten.
  2. Litera b
    Arbeitsräume, in denen Gasflaschen verwendet werden, müssen gut lüftbar und so groß sein, daß auf jede in Verwendung stehende Gasflasche mindestens 50 m3 Luftraum entfällt; die Genehmigungsbehörde kann im einzelnen Fall Ausnahmen hievon gestatten, wenn die Lüftungseinrichtungen volle Gewähr für ausreichende Lüftung bieten.
  3. Litera c
    Für Betriebsanlagen, die sich in Wohnhäusern befinden, hat die Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall die Höchstanzahl von Flaschen (in gefülltem und leerem Zustand), die gleichzeitig in einem Raum und in der ganzen Betriebsanlage vorhanden sein dürfen, festzusetzen; sie kann solche Beschränkungen auch für Anlagen in anderen Gebäuden anordnen.

Schlagworte

Wohnraum, Schlafraum, Schweißen, Schneiden

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR40026822