Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 601.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ABSCHNITT römisch zwei.

Besondere Vorschriften für die Lagerung und Zerkleinerung, von Karbid.

Paragraph 6, Karbidbehälter.

  1. Absatz eins,Karbid darf nur in trockenen, gut verschlossenen Behältern gelagert werden. Gefüllte Behälter müssen gegen Zutritt von Feuchtigkeit geschützt sein und die Aufschrift tragen: “Karbid! Vor Nässe zu schützen!”.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Entlötungsgeräten oder von funkenreißenden Werkzeugen zum Öffnen der Karbidbehälter ist verboten.
  3. Absatz 3,In der Regel darf in jedem Lagerraum nur ein Karbidbehälter geöffnet sein. Zwei oder mehrere geöffnete Behälter sind nur zulässig, wenn ihr Gesamtinhalt den Tagesbedarf nicht übersteigt. Geöffnete Behälter sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden Deckeln zu verschließen. Die Behälter sind so zu lagern, daß kein Wasser zu ihnen gelangen kann.
  4. Absatz 4,Die Verwendung von Behältern aus Kupfer oder aus Legierungen mit mehr als 70 vH Kupfer zur Lagerung von Karbid ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068427

Alte Dokumentnummer

N5195110969P