Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Besondere Vorschriften für die Lagerung und Zerkleinerung
von Karbid.Besondere Vorschriften für die Lagerung und Zerkleinerung, von Karbid.
§ 6. Karbidbehälter.Paragraph 6, Karbidbehälter.
(1)Absatz eins,Karbid darf nur in trockenen, gut verschlossenen Behältern gelagert werden. Gefüllte Behälter müssen gegen Zutritt von Feuchtigkeit geschützt sein und die Aufschrift tragen: “Karbid! Vor Nässe zu schützen!”.
(2)Absatz 2,Die Anwendung von Entlötungsgeräten oder von funkenreißenden Werkzeugen zum Öffnen der Karbidbehälter ist verboten.
(3)Absatz 3,In der Regel darf in jedem Lagerraum nur ein Karbidbehälter geöffnet sein. Zwei oder mehrere geöffnete Behälter sind nur zulässig, wenn ihr Gesamtinhalt den Tagesbedarf nicht übersteigt. Geöffnete Behälter sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden Deckeln zu verschließen. Die Behälter sind so zu lagern, daß kein Wasser zu ihnen gelangen kann.
(4)Absatz 4,Die Verwendung von Behältern aus Kupfer oder aus Legierungen mit mehr als 70 vH Kupfer zur Lagerung von Karbid ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068427
Alte Dokumentnummer
N5195110969P