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§ 11a

Fassungen
19.02.1993 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 126/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a19.02.199331.08.1995 BGBl. Nr. 126/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

19.02.1993BGBl. Nr. 126/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
    1. Litera a
      für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder
    2. Litera b
      für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß Paragraph 31, KartG 1988, durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.
  2. Absatz 2,Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Absatz eins, unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung
    1. Litera a
      von Gütern, für die nach dem Preisregelungsgesetz 1957 Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie
    2. Litera b
      von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Litera a, angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.
  3. Absatz 3,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß Paragraph 36, des Kartellgesetzes, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich gelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Werden die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Absatz 3, unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Absatz eins, auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.
  6. Absatz 6,Die Verordnung darf für höchstens 2 Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens 1 Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.
  7. Absatz 7,Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß Paragraph 36, des Kartellgesetzes, mit denen andere Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Schlagworte

Beladeort, Kühltransport

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068559

Alte Dokumentnummer

N5195216765L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/63/P11a/NOR12068559