Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt IVbAbschnitt römisch vier b
Behörden
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.Konzessionen für den Güternahverkehr (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.Konzessionen für den Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt der Landeshauptmann.
(3)Absatz 3,Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 7 b, Absatz 4,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Absatz 4,Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 7 b, Absatz 6,) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 3, der Landeshauptmann.
(5)Absatz 5,In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068565
Alte Dokumentnummer
N5195216771L