Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 593/1995Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15dParagraph 15 d
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Amtshilfe
§ 15d.Paragraph 15 d,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Schlagworte
Amtshilfeabkommen
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068497
Alte Dokumentnummer
N5195211692Y