Rechtstracker.at

§ 15d

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 126/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15d01.01.199431.08.1995 BGBl. Nr. 126/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 126/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Amtshilfe

Paragraph 15 d,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Schlagworte

Amtshilfeabkommen

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068497

Alte Dokumentnummer

N5195211692Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/63/P15d/NOR12068497