Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 593/1995Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt V.Abschnitt römisch fünf.
Strafbestimmungen.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, werAbgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3a Abs. 2 vermehrt;die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, vermehrt;
den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt;
Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;Beförderungen gemäß Paragraph 7, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;
den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 9, zuwiderhandelt;
die gemäß § 10 festgelegten Tarife nicht einhält;die gemäß Paragraph 10, festgelegten Tarife nicht einhält;
andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 7a dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 7 a, dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR12084233
Alte Dokumentnummer
N5199443132J