Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (§ 4).Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession (Paragraph 5, Ziffer 2, GewO 1973) ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (Paragraph 4,).
(2)Absatz 2,Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);
für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
(3)Absatz 3,Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt).
(4)Absatz 4,Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.
(5)Absatz 5,Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Absatz 3, fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.
(6)Absatz 6,Die Behörde (§ 15b) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (§ 3a) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.Die Behörde (Paragraph 15 b,) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 4, GewO 1973) die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Absatz 4,) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (Paragraph 3 a,) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.
(7)Absatz 7,Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (§ 15b) neu zu bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß.Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (Paragraph 15 b,) neu zu bestimmen; Absatz 6, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068544
Alte Dokumentnummer
N5195216750L