Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.03.1994 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 222/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 325.03.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 222/1994
§ 301.07.198324.03.1994 BGBl. Nr. 630/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.03.1994BGBl. Nr. 222/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch zwei.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (Paragraph 4,).
  2. Absatz 2,Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);
    2. Ziffer 2
      für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
  3. Absatz 3,Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt).
  4. Absatz 4,Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.
  5. Absatz 5,Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Absatz 3, fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.
  6. Absatz 6,Die Behörde (Paragraph 15 b,) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Absatz 4,) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (Paragraph 3 a,) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.
  7. Absatz 7,Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (Paragraph 15 b,) neu zu bestimmen; Absatz 6, gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994

Schlagworte

Beladestelle

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12084226

Alte Dokumentnummer

N5199443125J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/63/P3/NOR12084226