Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1993 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 222/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 222/1994
§ 401.07.198330.06.1993 BGBl. Nr. 630/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 222/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Konzession nach Paragraph 3, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
    2. Ziffer 2
      für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 126, Ziffer 25, GewO 1973
    3. Ziffer 3
      für den Werkverkehr (Paragraph 8,);
    4. Ziffer 4
      für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;
    5. Ziffer 5
      für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
      1. Litera a
        in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern einschließlich Wechselaufbauten im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
      2. Litera b
        in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
  2. Absatz 2,Eine Konzession nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994

Schlagworte

Versandbahnhof, Zustreifen

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12084227

Alte Dokumentnummer

N5199443126J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/63/P4/NOR12084227