Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 593/1995Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:Eine Konzession nach Paragraph 3, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 126 Z 25 GewO 1973für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 126, Ziffer 25, GewO 1973
für den Werkverkehr (§ 8);für den Werkverkehr (Paragraph 8,);
für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;
für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern einschließlich Wechselaufbauten im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
(2)Absatz 2,Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.Eine Konzession nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994
Schlagworte
Versandbahnhof, Zustreifen
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12084227
Alte Dokumentnummer
N5199443126J