Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 126/1993Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Inkrafttretensdatum
01.06.1963
Außerkrafttretensdatum
18.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 126/1993
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Ausübung der Konzession.
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft – kann nach Maßgabe des Standes der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung binden, daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des § 3 oder § 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Prüfung erbracht hat.Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft – kann nach Maßgabe des Standes der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung binden, daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des Paragraph 3, oder Paragraph 56, der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Prüfung erbracht hat.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft – kann nach Maßgabe des Standes der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung auch nur die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, für die Tarife festgelegt worden sind (§ 10) oder für die sonst besondere einschlägige rechtliche und technische Kenntnisse erforderlich sind, an die Voraussetzung der Erbringung des Nachweises nach Abs. 1 binden.Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft – kann nach Maßgabe des Standes der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung auch nur die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, für die Tarife festgelegt worden sind (Paragraph 10,) oder für die sonst besondere einschlägige rechtliche und technische Kenntnisse erforderlich sind, an die Voraussetzung der Erbringung des Nachweises nach Absatz eins, binden.
(3)Absatz 3,Die Prüfung hat den Nachweis der jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere über den Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen und den internationalen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung nach Abs. 1 ist bei der nach dem Standort des Gewerbes in Betracht kommenden zuständigen Fachgruppe für das Lastfuhrwerksgewerbe abzulegen.Die Prüfung nach Absatz eins, ist bei der nach dem Standort des Gewerbes in Betracht kommenden zuständigen Fachgruppe für das Lastfuhrwerksgewerbe abzulegen.
(5)Absatz 5,Die Prüfung ist auf Grund einer Prüfungsordnung abzuhalten, die Bestimmungen über die Prüfungsgegenstände (Abs. 3), den Prüfungsvorgang im einzelnen und über eine angemessene Prüfungstaxe zu enthalten hat. Die Prüfungsordnung ist vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau. Sie ist zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.Die Prüfung ist auf Grund einer Prüfungsordnung abzuhalten, die Bestimmungen über die Prüfungsgegenstände (Absatz 3,), den Prüfungsvorgang im einzelnen und über eine angemessene Prüfungstaxe zu enthalten hat. Die Prüfungsordnung ist vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau. Sie ist zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(6)Absatz 6,Die Prüfungsordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(7)Absatz 7,Unternehmer, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 27. Feber 1963, BGBl. Nr. 54, tatsächlich Beförderungen der im Abs. 1 oder 2 angeführten Art ausgeübt haben, sind vom Erfordernis der Ablegung der Prüfung befreit. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 23 a der Gewerbeordnung sinngemäß AnwendungUnternehmer, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 27. Feber 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 54, tatsächlich Beförderungen der im Absatz eins, oder 2 angeführten Art ausgeübt haben, sind vom Erfordernis der Ablegung der Prüfung befreit. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 23, a der Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Dokumentnummer
NOR12068550
Alte Dokumentnummer
N5195216756L