Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 222/1994Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6bParagraph 6 b
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Bestimmungen über die Konzessionsentziehung
§ 6b.Paragraph 6 b,
(1)Absatz eins,Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Transportaufträge den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen.Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Transportaufträge den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen.
(2)Absatz 2,§ 89 Abs. 2 GewO 1973 ist auch dann anzuwenden, wenn Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 5 nicht ausgeübt wird. Im Falle der Konzessionsentziehung gemäß der vorstehenden Regelung verbleibt dem Konzessionsinhaber, sofern nicht auch für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3) die Voraussetzungen für den § 89 Abs. 2 GewO 1973 vorliegen, die Berechtigung zur Ausübung dieses Verkehrs; hiebei gelten §§ 3 Abs. 6 und 6 Abs. 2 sinngemäß.Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973 ist auch dann anzuwenden, wenn Güterfernverkehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, nicht ausgeübt wird. Im Falle der Konzessionsentziehung gemäß der vorstehenden Regelung verbleibt dem Konzessionsinhaber, sofern nicht auch für den Güternahverkehr (Paragraph 3, Absatz 3,) die Voraussetzungen für den Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973 vorliegen, die Berechtigung zur Ausübung dieses Verkehrs; hiebei gelten Paragraphen 3, Absatz 6 und 6 Absatz 2, sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068551
Alte Dokumentnummer
N5195216757L