Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 593/1995Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Meldepflicht für den Werkverkehr.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Werkverkehr betreibenden Unternehmen haben unbeschadet der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlich Zahl und Art (Nutzlast) unter Angabe des Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens bei der für den Standort des Unternehmens (der Zweigniederlassung oder weiteren Betriebsstätte) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt für jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheinigung mit den für die Kennzeichnung des Unternehmens erforderlichen Angaben (Werkverkehrskarte) aus. Die Werkverkehrskarte ist bei jeder Güterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068556
Alte Dokumentnummer
N5195216762L