Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen.
(2)Absatz 2,Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie ist nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig, die vor der Entscheidung über das betreffende Ansuchen die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören hat. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsleiter den im § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht.Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie ist nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig, die vor der Entscheidung über das betreffende Ansuchen die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören hat. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsleiter den im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht entspricht.
(3)Absatz 3,Die Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Konzessionsinhabers durch einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist zulässig. Solche Fahrten sind der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber anzuzeigen, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12068586
Alte Dokumentnummer
N5195217477L