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§ 11 KflG 1952

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 128/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199431.12.1999 BGBl. Nr. 128/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 128/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung die Vorschriften der Gewerbeordnung 1973 über das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten, mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vollendung des 24. Lebensjahres die Erreichung der Volljährigkeit tritt. Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Desgleichen kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
  2. Absatz 2,Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn dieser eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5,) zu bestellen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Eröffnung des Konkurses darf der Masseverwalter, im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068587

Alte Dokumentnummer

N5195217478L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/84/P11/NOR12068587