Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung die Vorschriften der Gewerbeordnung 1973 über das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten, mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vollendung des 24. Lebensjahres die Erreichung der Volljährigkeit tritt. Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Desgleichen kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
(2)Absatz 2,Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn dieser eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 4 Abs. 3 Z 5) zu bestellen.Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn dieser eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5,) zu bestellen.
(3)Absatz 3,Im Falle der Eröffnung des Konkurses darf der Masseverwalter, im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12068587
Alte Dokumentnummer
N5195217478L