Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 13.Paragraph 13,
Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund dieses Bundesgesetzes steht die Berufung an der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen:
dem Bewerber um eine Konzession;
den im § 5 Abs. 1 lit. a angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;den im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
in den Fällen der §§ 7 und 12 (Frist für die Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung) und im Falle des § 10 (Betriebsübertragung) dem Konzessionsinhaber;in den Fällen der Paragraphen 7 und 12 (Frist für die Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung) und im Falle des Paragraph 10, (Betriebsübertragung) dem Konzessionsinhaber;
in den Fällen des § 4 Abs. 5 und des § 17 (Zurücknahme der Berechtigung) dem bisherigen Inhaber der Berechtigung.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5 und des Paragraph 17, (Zurücknahme der Berechtigung) dem bisherigen Inhaber der Berechtigung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Schlagworte
Fahrpreisgenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12068589
Alte Dokumentnummer
N5195217480L