Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 17.Paragraph 17,
Außer im Fall des § 4 Abs. 5 (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des § 7 (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Außer im Fall des Paragraph 4, Absatz 5, (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des Paragraph 7, (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des Paragraph 8, wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12068593
Alte Dokumentnummer
N5195217484L