Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat schwere Verstöße oder wiederholte geringfügige Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat jede Entziehung der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr mit Vertragsparteien des EWR-Abkommens der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraums mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12068594
Alte Dokumentnummer
N5195217485L