Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erteilung der im § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich der Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken oder eine durchlaufende Verbindung mit dem Auslande herstellen oder die vom Bund oder einem Unternehmer des öffentlichen Eisenbahnverkehres betrieben werden sollen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.Zur Erteilung der im Paragraph eins, vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich der Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken oder eine durchlaufende Verbindung mit dem Auslande herstellen oder die vom Bund oder einem Unternehmer des öffentlichen Eisenbahnverkehres betrieben werden sollen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(2)Absatz 2,In jedem Fall ist der Landeshauptmann zur Festsetzung der Haltestellen zuständig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12068575
Alte Dokumentnummer
N5195217466L