Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr können, wenn dies zur leichteren Durchführung dieser Verkehre erforderlich ist, auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession (Genehmigung) bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung der Fahrgäste vorzusehen.
(3)Absatz 3,Weiters kann vereinbart werden
die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Konzessionswerbers. Diese schließen dem Ansuchen ihre Stellungnahme an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei weiter;
das regelmäßige Zusammentreten der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung und Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Fahrpreise und Beförderungsbedingungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1990
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12068578
Alte Dokumentnummer
N5195217469L