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§ 4a KflG 1952

Fassungen
28.07.1990 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 457/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a28.07.199031.12.1999 BGBl. Nr. 457/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

28.07.1990BGBl. Nr. 457/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr können, wenn dies zur leichteren Durchführung dieser Verkehre erforderlich ist, auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession (Genehmigung) bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung der Fahrgäste vorzusehen.
  3. Absatz 3,Weiters kann vereinbart werden
    1. Ziffer eins
      die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Konzessionswerbers. Diese schließen dem Ansuchen ihre Stellungnahme an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei weiter;
    2. Ziffer 2
      das regelmäßige Zusammentreten der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung und Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Fahrpreise und Beförderungsbedingungen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1990

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068578

Alte Dokumentnummer

N5195217469L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/84/P4a/NOR12068578