Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.) zu hören:Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG.) zu hören:
jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (§ 3),die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (Paragraph 3,),
die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs- oder der Endpunkt der geplanten Linie liegt,
die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, durch deren Gebiet die Linie geführt wird,
die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
die Landwirtschaftskammern,
die Kammern für Arbeiter und Angestellte und
(2)Absatz 2,Von den in Abs. 1 lit. b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen.Von den in Absatz eins, Litera b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen.
(3)Absatz 3,Den im Abs. 1 genannten Stellen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.Den im Absatz eins, genannten Stellen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12068579
Alte Dokumentnummer
N5195217470L