Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Konzession zum Betriebe einer Kraftfahrlinie wird auf 15 Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder bloß vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder eines bestimmten Zeitraumes während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.
(3)Absatz 3,Im Konzessionsbescheid können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12068581
Alte Dokumentnummer
N5195217472L