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§ 6 KflG 1952

Fassungen
01.05.1952 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 84/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.05.195231.12.1999 BGBl. Nr. 84/1952 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1952BGBl. Nr. 84/1952

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Konzession zum Betriebe einer Kraftfahrlinie wird auf 15 Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder bloß vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder eines bestimmten Zeitraumes während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.
  3. Absatz 3,Im Konzessionsbescheid können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068581

Alte Dokumentnummer

N5195217472L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/84/P6/NOR12068581