Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf 15 Jahre erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig betrieben wurde und der Ausschließungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a nicht vorliegt.Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf 15 Jahre erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig betrieben wurde und der Ausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, nicht vorliegt.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet Paragraph 5, keine Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Dokumentnummer
NOR12068582
Alte Dokumentnummer
N5195217473L