Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Bestimmungen über die Konzessionsentziehung
§ 11.Paragraph 11,
Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Programmvereinbarungen den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen. Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Programmvereinbarungen den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068513
Alte Dokumentnummer
N5195211765Y