Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 112/1996Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung.
§ 21.Paragraph 21,
Genehmigungen der Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, bleiben aufrecht; im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1) sind die Personen, auf die die erwähnten Rechte und Pflichten übertragen worden sind, nunmehr als Inhaber der Berechtigung anzusehen. Genehmigungen der Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, bleiben aufrecht; im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins, Absatz eins,) sind die Personen, auf die die erwähnten Rechte und Pflichten übertragen worden sind, nunmehr als Inhaber der Berechtigung anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068524
Alte Dokumentnummer
N5195211776Y