Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 112/1996Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Umtausch der Berechtigungsurkunden.
§ 24.Paragraph 24,
Berechtigungsurkunden (Konzessionsdekrete, Gewerbescheine), die auf Grund der bis zum 30. September 1940 in Geltung gestandenen Vorschriften ausgestellt worden sind und Genehmigungsurkunden nach den im § 17 bezeichneten reichsrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem mit Verordnung unter Berücksichtigung des Zweckes dieser Maßnahme zu bestimmenden Zeitpunkt in neue Berechtigungsurkunden umzutauschen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Verordnung. Berechtigungsurkunden (Konzessionsdekrete, Gewerbescheine), die auf Grund der bis zum 30. September 1940 in Geltung gestandenen Vorschriften ausgestellt worden sind und Genehmigungsurkunden nach den im Paragraph 17, bezeichneten reichsrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem mit Verordnung unter Berücksichtigung des Zweckes dieser Maßnahme zu bestimmenden Zeitpunkt in neue Berechtigungsurkunden umzutauschen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068527
Alte Dokumentnummer
N5195211779Y