Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.06.1982 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 486/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199407.03.1996 § → § BGBl. Nr. 129/1993
§ 601.06.198231.12.1993 BGBl. Nr. 486/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1982BGBl. Nr. 486/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 129/1993

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Personen, die in ihrem Betrieb Kraftfahrzeuge verwenden, insbesondere Unternehmer des Kraftfahrlinienverkehrs oder andere Personenbeförderungsunternehmer, dürfen das Mietwagen-Gewerbe mit den in ihrem Betrieb sonst verwendeten Kraftfahrzeugen vorübergehend bei besonderen Anlässen (Volksfesten, Ausstellungen, größeren Versammlungen u. dgl.) auf Grund einer besonderen Bewilligung ausüben.
  2. Absatz 2,Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die im näheren Umkreis dieses Betriebes bestehenden Mietwagen-Gewerbe den Anforderungen des besonderen Anlasses nicht nachkommen können und die zu verwendenden Fahrzeuge für die vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes geeignet sind; die Gültigkeitsdauer und der räumliche Wirkungsbereich der Bewilligung sind dem Anlaß gemäß zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Ausflugswagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) berechtigt sind bedürfen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit den in ihrem Unternehmen sonst verwendeten Kraftfahrzeugen keiner Bewilligung nach Absatz eins,; Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Stadtrundfahrten-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) berechtigt sind bedürfen einer solchen Bewilligung nur dann nicht, wenn die im Mietwagen-Gewerbe ausgeführte Personenbeförderung auf das Gemeindegebiet beschränkt wird.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung nach Absatz eins, ist auch erforderlich, wenn im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine Ausnahme von dem Verbot der Beförderung von Personen mit Lastkraftfahrzeugen erteilt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068505

Alte Dokumentnummer

N5195211757Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P6/NOR12068505