Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 112/1996Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Besondere Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen
§ 7a.Paragraph 7 a,
Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1973) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (Paragraph 86, GewO 1973) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber
einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 GSVG besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, odereinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder
die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068507
Alte Dokumentnummer
N5195211759Y