Rechtstracker.at

§ 7a

Fassungen
01.06.1982 bis 07.03.1996 — BGBl. Nr. 486/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a01.06.198207.03.1996 BGBl. Nr. 486/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1982BGBl. Nr. 486/1981

Außerkrafttretensdatum

07.03.1996

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Besondere Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen

Paragraph 7 a,

Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (Paragraph 86, GewO 1973) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber

  1. Ziffer eins
    einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder
  2. Ziffer 2
    die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068507

Alte Dokumentnummer

N5195211759Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P7a/NOR12068507