Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
19.02.1993 bis 07.03.1996 — BGBl. Nr. 129/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 919.02.199307.03.1996 BGBl. Nr. 129/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.02.1993BGBl. Nr. 129/1993

Außerkrafttretensdatum

07.03.1996

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verkehr über die Grenze.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer den nach Paragraphen 2 und 6 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Absatz 5, ergangen ist.
  2. Absatz 2,Diese Bewilligung wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht.
  3. Absatz 3,Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Absatz eins, zu erteilen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmungen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Absatz eins, vorgeschriebenen Bewilligung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068509

Alte Dokumentnummer

N5195211761Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P9/NOR12068509